Reisebedingungen für Pauschalreisen

Waidmann Hunting Tours AB Allgemeine und besondere Reisebedingungen für Jagdreisen. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die unten stehenden Kontaktdaten.

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN

Für die Reise gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schwedischen Reisebüro- und Veranstalterverbands (SRF), die am 28. Juni 2018 innerhalb der Branche vereinbart wurden, sowie die nachstehend aufgeführten besonderen Bedingungen des Veranstalters. Die besonderen Bedingungen sind kursiv gedruckt.

Der Reiseveranstalter (Waidmann Hunting Tours AB org nr: 556423-3418) ist berechtigt, von den allgemeinen Bedingungen abweichende Sonderbedingungen anzuwenden, wenn die Anwendung von Sonderbedingungen durch die besondere Art der Reise, besondere Bestimmungen über die Beförderungsart (z. B. Buchungs- und Verkaufsbedingungen für Linienflüge), abweichende Unterkunftsbedingungen aufgrund der besonderen Art der Reise oder besondere Umstände am Zielort gerechtfertigt ist. Die besonderen Bedingungen dürfen nicht zum Nachteil des Reisenden gegen das Pauschalreisegesetz verstoßen.

Die allgemeinen und besonderen Bedingungen sind Bestandteil des Vertrags.

1. DIE VEREINBARUNG

1.1 Der Vertrag wird für die Parteien verbindlich, wenn der Veranstalter die Bestellung des Reisenden schriftlich bestätigt hat, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Veranstalter hat die Bestellung des Reisenden unverzüglich zu bestätigen. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für Pauschalreiseverträge.Der Hauptreisende ist die Person, in deren Namen der Vertrag geschlossen wurde. Der Hauptreisende wird in den Reiseunterlagen oder auf andere eindeutige Weise zuerst genannt.

1.2 Der Hauptreisende haftet für die Zahlung aus dem Vertrag. Alle Änderungen und Stornierungen müssen vom Hauptreisenden vorgenommen werden. Ausnahmen können gemacht werden, wenn der Hauptreisende schwer erkrankt und die Änderung oder Stornierung nicht vornehmen kann. Der Hauptreisende ist dafür verantwortlich, dem Veranstalter die korrekten Buchungsdaten für andere Reisende, die unter den Vertrag fallen, mitzuteilen. Etwaige Erstattungen werden an den Hauptreisenden gezahlt.

1.3 Wenn der Reisende unter 18 Jahre alt ist und ohne Begleitung reist, muss dies zum Zeitpunkt der Buchung angegeben werden. Für einige Reisen kann eine Altersgrenze gelten, die über 18 Jahren liegen kann. Informationen dazu erhalten Sie bei der Buchung.

1.4 Die in der Buchungsbestätigung angegebenen Abfahrts- und Rückfahrtzeiten sind vorläufig. Der Veranstalter muss die Abfahrtszeiten für die Reise so bald wie möglich, spätestens jedoch 5 Tage vor der Abfahrt angeben.

1.5 Der Veranstalter stellt allgemeine Informationen über Pass- und Visumerfordernisse zur Verfügung.

1.6 Der Veranstalter muss allgemeine Informationen über die Gesundheitsvorschriften des Reiseziels bereitstellen.

1.7 Eine Anschlussreise oder besondere Arrangements sind nur dann Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn sie zusammen und gleichzeitig mit den in der Pauschale enthaltenen Leistungen gebucht werden oder wenn sie zusammen mit anderen Leistungen zu einem Gesamtpreis verkauft werden.

1.8 Wünsche oder besondere Leistungen des Reisenden sind nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Veranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

1.9 Der Reisende ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung/Reiseunterlagen sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere auf die korrekte Schreibweise der Namen und die Übereinstimmung mit dem Reisepass. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Kosten für die Berichtigung der unrichtigen Angaben zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den mit der Berichtigung verbundenen Mehraufwand zu erheben. Ist die Unrichtigkeit auf den Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person zurückzuführen, so muss die Berichtigung ohne Kosten für den Reisenden vorgenommen werden.

1.10 Der Hauptreisende ist verpflichtet, dem Veranstalter unverzüglich jede Änderung seiner Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder anderer Informationen mitzuteilen, die für die Erreichbarkeit des Reisenden durch den Veranstalter von Bedeutung sind.

1.11 Für einige Reisen ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich, damit die Reise durchgeführt werden kann. In solchen Fällen muss der Reisende spätestens bei der Buchung eindeutig darüber informiert werden.

1. 12 Wenn Flugtickets Teil der Pauschalreise sind, müssen sie in der richtigen Reihenfolge verwendet werden. Der Reisende kann also nicht nur ein Hin- und Rückflugticket verwenden, wenn beide Hin- und Rückflüge gebucht sind, oder nur einen Teil eines Fluges. Wird das Ticket nicht von Anfang an genutzt, werden die restlichen Teile storniert.

1.13 Für das Fangen von Wild können Gebühren erhoben werden, die sich nach der Anzahl der während der Jagdreise erlegten Tiere richten. Die Gebühren können je nach Art, Geschlecht, Alter und Größe des erlegten Wildes variieren.

1.14 Der Reisende ist für die Zahlung aller während der Jagdreise anfallenden Fanggebühren verantwortlich. Dazu gehören auch Gebühren für Fehlschüsse oder gefangene Tiere, die nicht gefunden werden. Angeschossenes Wild wird als erlegtes Wild gezählt. Der Jagdveranstalter am jeweiligen Reiseziel oder der örtliche Jagdführer bestimmt, was geschossen wird.

2. PREIS UND ZAHLUNG

2.1 Der Preis muss so angegeben werden, dass der Preis für die gesamte Reise klar ersichtlich ist. Der Preis muss alle im Vertrag vorgesehenen Leistungen sowie die obligatorischen Zuschläge, Steuern und Abgaben enthalten. Trinkgelder sind im Rahmen von Jagdreisen üblich und müssen vom Reisenden in bar mitgeführt werden.

2.2 Der Reisende hat den Reisepreis spätestens zu dem in der Reiseausschreibung angegebenen Zeitpunkt zu zahlen.

2.2.1 30% des Reisepreises müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Buchung bezahlt werden.
2.2.2 Der Rest des Reisepreises muss spätestens 40 Tage vor Reiseantritt gezahlt werden.
2.2.3 Fällt 2.2.1 oder 2.2.2 auf weniger als 40 Tage vor Reiseantritt, so ist der gesamte Reisepreis innerhalb von 3 Tagen, spätestens jedoch 1 Tag vor Reiseantritt zu zahlen.
2.2.4 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die Reiseunterlagen des Reisenden erst nach vollständigem Zahlungseingang auf dem vom Reiseveranstalter angegebenen Bankkonto zu versenden.

2. 3 Der Veranstalter kann in Verbindung mit der Buchungsbestätigung eine erste Rate (Anmeldegebühr) erheben. Die Anmeldegebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zum Preis der Reise und zu den sonstigen Umständen stehen.

2.4 Der Reisende hat die Fallpauschalen und sonstigen Sonderausstattungen unverzüglich nach Beendigung der Reise zu zahlen. Spätestens jedoch 10 Tage nach Beendigung der Reise. Die Zahlungsweise und die Währung müssen im Voraus festgelegt werden.

2.5 Zahlt der Reisende den Reisepreis nicht vertragsgemäß, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

2.6 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, bezieht sich der Reisepreis auf die Unterbringung von zwei Personen in einem gemeinsamen Doppelzimmer. Bei Unterbringung von nur einer Person in einem Doppelzimmer oder einem größeren Mehrbettzimmer ist der Veranstalter berechtigt, einen Zuschlag zu erheben.

2.7 Der Veranstalter ist ferner verpflichtet, den Reisenden über die eventuell anfallenden Kosten zu informieren.

3. DAS RECHT DES REISENDEN AUF ÄNDERUNG UND RÜCKTRITT

3.1 Der Reisende hat das Recht, den Vertrag zu ändern, wenn der Veranstalter dies zulässt Änderungen des Vertrages können zusätzliche Kosten für den Reisenden durch den Veranstalter oder andere verursachen.

3.2 Der Reisende hat das Recht, die Reise zu stornieren. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, vom Reisenden eine Entschädigung für die Kosten zu verlangen, die dem Veranstalter durch die Stornierung entstanden sind.

Der Veranstalter kann angemessene standardisierte Stornogebühren festlegen, die sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung richten. Hat der Veranstalter keine standardisierten Stornogebühren festgelegt, hat der Veranstalter Anspruch auf eine angemessene Stornogebühr.

3.2.1 Die Stornogebühr beträgt:

    • 30% des Reisepreises zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und 40 Tage vor der Abreise.
    • 100% des Reisepreises zwischen 39 Tagen vor Abreise und dem Tag der Abreise.

4. DAS RECHT DES REISENDEN, DEN VERTRAG ABZUTRETEN

4.1 Der Reisende kann den Vertrag auf eine Person übertragen, die alle Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Eine dieser Bedingungen kann darin bestehen, dass das Beförderungsunternehmen oder eine andere vom Veranstalter gemäß den geltenden Vorschriften beauftragte Partei einen Wechsel des Reisenden akzeptieren muss. Der Reisende muss den Veranstalter oder Vermittler innerhalb einer angemessenen Frist vor der Abreise über den Wechsel informieren. Eine Mitteilung, die nicht später als 7 Tage vor der Abreise erfolgt, gilt immer als fristgerecht.

4.2 Der Veranstalter kann eine angemessene Gebühr für die Übertragung erheben. Die Gebühr darf die Kosten, die dem Veranstalter durch die Übertragung entstehen, nicht übersteigen. Der Veranstalter muss nachweisen, wie die Kosten berechnet worden sind.

4.3 Der Übertragende und der Erwerber haften dem Veranstalter oder Vermittler gesamtschuldnerisch für alle ausstehenden Zahlungen für die Reise und für alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der Übertragung ergeben.

5. ÄNDERUNGEN VOR DER ABREISE

5.1 Änderung der Vertragsbedingungen

Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag zu ändern, sofern er den Reisenden in klarer, verständlicher und transparenter Weise auf einem dauerhaften Datenträger über die Änderung informiert. Handelt es sich um eine unerhebliche Änderung, wie z. B. eine geringfügige Änderung der Flugzeiten, hat der Reisende keinen Anspruch auf eine Preisminderung oder Entschädigung. Bei erheblichen Änderungen der Reise sollte dem Reisenden nach Möglichkeit eine Alternativreise angeboten werden oder das Recht, den Vertrag ohne Rücktrittsgebühren zu kündigen.

5.2 Ändern des Preises

5.2.1 Der Veranstalter kann den Reisepreis erhöhen, wenn die Erhöhung auf einer Änderung der Treibstoffkosten, der Steuern und öffentlichen Abgaben oder der Wechselkurse beruht.

5.2.2 Der Reisepreis kann um einen Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Reisenden an der Kostenerhöhung des Veranstalters entspricht. Das Recht auf eine Preiserhöhung besteht nur, wenn die Gesamtkostenerhöhung mehr als 100 SEK pro Buchung beträgt.

5.2.3 Der Reisepreis wird gemindert, wenn sich die Kosten des Veranstalters aus den oben genannten Gründen um insgesamt mindestens 100 SEK pro Person verringern.

5.2.4 Der Reiseveranstalter muss den Reisenden so schnell wie möglich über die Preisänderungen informieren. Die Mitteilung muss eine Begründung für die Änderung und eine Berechnung enthalten.

5.2.5 In den letzten 20 Tagen vor dem vereinbarten Termin darf der Preis nicht erhöht und muss nicht gesenkt werden.

5.2.6 Der Veranstalter kann in seinen Besonderen Geschäftsbedingungen auf das Recht zur Preiserhöhung nach 5.2.1 verzichten; in diesem Fall braucht der Veranstalter den Preis nicht nach 5.2.3 zu senken.

5.3 Recht des Reisenden, den Vertrag ohne Stornogebühren zu kündigen

5.3.1 Will der Reisende den Vertrag wegen einer erheblichen Änderung kündigen, z. B. bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise, so muss er dies dem Veranstalter innerhalb einer vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter den Reisenden von der Änderung unterrichtet hat, mitteilen. Unterlässt der Reisende dies, so ist er an den neuen Vertrag gebunden.

5.3.2 Wird der Pauschalreisevertrag gekündigt, muss der Veranstalter den vollen Reisepreis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung, erstatten.

5.4 Kündigungsrecht des Veranstalters und des Reisendenbei unabwendbaren und außergewöhnlichen Ereignissen
Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Durchführung des Arrangements durch unabwendbare und außergewöhnliche Ereignisse am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe erheblich beeinträchtigt wird. Zu den unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen zählen beispielsweise schwerwiegende Sicherheitsstörungen wie Krieg, Terrorismus, Ausbruch schwerer Krankheiten oder Naturkatastrophen. In solchen Fällen kann der Reisende den Vertrag ohne Zahlung einer Stornogebühr kündigen. Kündigt der Veranstalter den Vertrag gemäß diesem Absatz, so hat der Reisende keinen Anspruch auf Schadenersatz. In solchen Fällen hat der Reisende Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung gemäß 5.3.2.

5.4.1 Der Reisende ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die unabwendbaren und außergewöhnlichen Ereignisse bei Vertragsschluss allgemein bekannt waren.

5.4.2 Um festzustellen, ob es sich um ein so schwerwiegendes Ereignis wie oben beschrieben handelt, werden schwedische oder internationale Fachbehörden konsultiert. Ab 14 Tage vor der Abreise gilt ein gültiger Hinweis des Außenministeriums als Kündigungsgrund, wenn sich der Hinweis auf den Zeitpunkt der Reise des Reisenden bezieht. Ein gültiger Hinweis des Außenministeriums gilt auch dann als Kündigungsgrund, wenn aus anderen Gründen feststeht, dass die Umstände, auf denen der Hinweis beruht, das Reiseziel zum Zeitpunkt der Reise des Reisenden betreffen oder betreffen werden.

6. DIE VERANTWORTUNG DES VERANSTALTERS FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PAUSCHALREISE

6.1 Mangelnde Umsetzung

Wird eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu leisten. Der Veranstalter ist jedoch nicht zur Abhilfe verpflichtet, wenn diese unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Leistet der Veranstalter keine Abhilfe, so kann der Reisende eine Preisminderung und Schadensersatz verlangen.

6.2 Signifikante Fehler

6.2.1 Kann nach der Abreise ein wesentlicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden, so hat der Veranstalter, soweit möglich, ohne Mehrkosten für den Reisenden gleichwertige oder zumindest gleichwertige Alternativen zu vermitteln. Ist der Veranstalter dazu nicht in der Lage, so kann er minderwertige Alternativen mit einer angemessenen Preisminderung anbieten. Der Reisende darf solche Alternativen nur dann ablehnen, wenn sie nicht mit denjenigen vergleichbar sind, die nach dem Vertrag erbracht worden wären, oder wenn der angebotene Preisnachlass nicht als angemessen betrachtet werden kann.

6.2.2 Kann der Veranstalter keine Alternative anbieten oder ist der Reisende berechtigt, solche Alternativen gemäß 6.2.1 abzulehnen, kann der Reisende Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatz haben.

6.2.3 Bei Mängeln, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen und die der Veranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt, kann der Reisende den Vertrag kündigen und darüber hinaus Anspruch auf Minderung und Schadensersatz haben.

6.2.4 Kann der Veranstalter keine Alternative anbieten oder ist der Reisende berechtigt, solche Alternativen gemäß 6.2.1 abzulehnen, oder hat der Reisende den Vertrag gemäß 6.2.3 gekündigt, so hat der Reisende Anspruch auf eine gleichwertige Rückbeförderung ohne unangemessene Verzögerung und ohne zusätzliche Kosten, wenn die Pauschalreise die Beförderung einschließt und der Reisende sich am Zielort befindet.

6.2.5 Die Anzahl der erlegten und/oder beobachteten Tiere ist nicht zu beanstanden

6.2.6 Testjagden werden in neuen Gebieten organisiert, von denen der Reiseveranstalter überzeugt ist, die aber in der Praxis noch nicht getestet wurden. Testjagden sind immer billiger als die gleichen Jagden später.

Die Jagden und das gesamte Arrangement sind völlig ohne Qualitätsgarantie, und das ist es, was getestet werden soll. Ein Jagdleiter, der eine Testgruppe empfängt, weiß, dass er zur "Prüfung" ansteht, und dass zukünftige Jäger des Reiseveranstalters von den Erfahrungen der Testgruppe abhängen. Deshalb verlaufen die meisten Erstjagden in der Regel sehr gut, aber wie man so schön sagt "take it - or leave it".

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Reiseveranstalter eine geplante Testreise aus verschiedenen Gründen kurzfristig absagen oder unterbrechen muss. Wird die Reise abgesagt, wird der gezahlte Betrag selbstverständlich zurückerstattet, es können jedoch keine weiteren Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Der Reiseveranstalter nimmt keine Reklamationen im Zusammenhang mit den Prüfungsmodalitäten entgegen. Der Veranstalter möchte, dass jeder Testjäger nach seiner Rückkehr einen Bericht vorlegt.

7. ZU PREISNACHLÄSSEN UND SCHADENERSATZ

7.1 Eine Preisminderung ist ausgeschlossen, wenn der Veranstalter nachweisen kann, dass der Reisende den Mangel zu vertreten hat.

7.2 Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Veranstalter nachweist, dass der Mangel auf ein Verschulden des Reisenden oder eines Dritten zurückzuführen ist, das nicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Reiseleistungen im Rahmen der Pauschalreise steht, oder wenn der Mangel auf unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen ist.

7.3 Ist der Mangel auf eine vom Veranstalter beauftragte Person zurückzuführen, ist der Veranstalter nur dann von der Haftung nach diesen Reisebedingungen befreit, wenn auch die vom Veranstalter beauftragte Person nach dieser Bestimmung befreit wäre. Das Gleiche gilt, wenn der Mangel von einer anderen Person in einer früheren Phase verursacht wurde.

7.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Absage der Reise durch den Veranstalter besteht nicht, wenn der Veranstalter nachweist, dass sich weniger als die im Vertrag genannte Mindestteilnehmerzahl für die Reise angemeldet hat und der Reisende innerhalb einer im Vertrag genannten Frist schriftlich über die Absage informiert wird.

Die Kündigung muss bis spätestens

  • 20 Tage vor der Abreise, wenn die Reise länger als 6 Tage dauert
  • 7 Tage vor der Abreise, wenn die Reise zwischen 2 und 6 Tagen dauert
  • 48 Stunden vor der Abreise, wenn die Reise weniger als 2 Tage dauert

7.5 Die Entschädigung nach diesen Bedingungen umfasst den Ersatz von reinen Vermögensschäden, Personenschäden und Sachschäden. Der Reisende ist verpflichtet, den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen.

7.6 Soweit sich nicht aus dem Pauschalreisegesetz oder anderen zwingenden Rechtsvorschriften eine andere Beschränkung ergibt, ist die Haftung des Veranstalters für Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Personenschäden oder Schäden.

8. BESCHWERDEN

8.1 Der Reisende kann sich auf Mängel der vereinbarten Leistungen nur berufen, wenn er den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er ihn bemerkt hat oder hätte bemerken müssen, feststellt und dem Veranstalter oder Vermittler anzeigt. Dies muss so schnell wie möglich und nach Möglichkeit am Bestimmungsort geschehen. Bei der Festsetzung der Preisminderung oder des Schadenersatzes wird der Zeitpunkt der Beanstandung durch den Reisenden berücksichtigt, wenn eine solche Unterrichtung es dem Veranstalter ermöglicht hätte, den Mangel zu beheben.

8.2 Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Reisende einen Mangel geltend machen, wenn der Veranstalter oder der Vermittler grob fahrlässig oder unter Verletzung von Treu und Glauben gehandelt hat.

9. VERANTWORTUNG DES REISENDEN WÄHREND DER REISE

9.1 Anweisungen des Veranstalters

Der Reisende ist verpflichtet, den Anweisungen des Reiseleiters oder einer anderen vom Veranstalter beauftragten Person zur Durchführung der Reise Folge zu leisten. Der Reisende ist verpflichtet, die für die Reise und das Reiseziel geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten und sich so zu verhalten, dass Mitreisende oder andere Personen nicht gestört werden. Verstößt der Reisende erheblich dagegen, kann der Veranstalter den Vertrag kündigen, ohne dass der Reisende Anspruch auf Schadenersatz oder Erstattung hat.

9.2 Die Haftung des Reisenden für Schäden

Der Reisende haftet für alle Schäden, die auf ein Verschulden des Veranstalters zurückzuführen sind.

9.3 Die Verantwortung des Reisenden für die Formalitäten

9.3.1 Der Reisende ist für die Einhaltung der für die Reise notwendigen Formalitäten verantwortlich, wie z.B. den Besitz eines gültigen Reisepasses, eines Visums, von Impfungen und einer Versicherung.

9.3.2 Bei allen in der Pauschalreise inbegriffenen Beförderungsleistungen muss der Reisende die Abfertigung gemäß dem Reiseplan oder anderen Anweisungen des Veranstalters oder des Beförderers vorgenommen haben.

9.3.3 Der Reisende ist persönlich für alle Kosten verantwortlich, die durch die Nichteinhaltung der oben genannten Formalitäten entstehen, wie z.B. die Rückführung aufgrund des Fehlens eines Reisepasses, es sei denn, die Nichteinhaltung wurde durch falsche Informationen seitens des Veranstalters oder der Vermittlungsstelle verursacht.

9.3.4 Der Reisende ist dafür verantwortlich, die Informationen des Veranstalters zu konsultieren.

9.4 Absage der Veranstaltung

Ein Reisender, der nach Antritt der Reise von der Vereinbarung abweicht, ist verpflichtet, den Veranstalter oder seinen Vertreter zu informieren.

10. VERANTWORTUNG FÜR DIE HANDHABUNG UND DEN TRANSPORT VON TROPHÄEN

Eine Trophäenjagd ist erst dann zu 100 Prozent beendet, wenn die Trophäen an den Jäger zurückgegeben werden. Leider gibt es gelegentlich Probleme mit Fehlern bei der Handhabung, der Behandlung, der Konservierung und dem Transport von Trophäen. Um solche Probleme wirksam lösen zu können, ist es wichtig zu wissen, wer wofür verantwortlich ist und was Sie tun können, um sich bestmöglich zu schützen. Es ist sehr wichtig, dass Sie Es ist sehr wichtig, dass Sie sich mit den Regeln und Verantwortlichkeiten für den Umgang mit Trophäen vertraut machen, bevor Sie eine Jagdreise antreten. Waidmann übernimmt keine Verantwortung für den Umgang mit Trophäen, wird Sie aber so gut wie möglich dabei unterstützen.

Der Umgang mit Trophäen, der Transport von Trophäen und die Konservierungsarbeiten erfolgen daher stets auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko.

10.1 Einfuhr von Trophäen

Es gibt einige Tiere, die unter die Liste der geschützten Arten des Washingtoner Artenschutzabkommens fallen. Für diese Arten ist eine Einfuhrgenehmigung der Behörde im Heimatland des Kunden erforderlich. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, diese Genehmigung einzuholen. Bitte prüfen Siewww.cites.org. um das nächstgelegene Büro zu finden.

11. DIE VERPFLICHTUNG DES VERANSTALTERS ZUR HILFELEISTUNG

Wenn der Reisende während der Reise auf Schwierigkeiten stößt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, unverzüglich angemessene Hilfe zu leisten. Diese Hilfe kann z. B. Informationen über Gesundheitsdienste, örtliche Behörden und konsularische Unterstützung umfassen. Der Veranstalter hat das Recht, für diese Hilfeleistung ein angemessenes Entgelt zu verlangen, wenn die Situation vom Reisenden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.

12. STREITBEILEGUNG

Die Parteien sollten versuchen, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages selbst zu lösen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird die Streitigkeit von der Schwedischen Nationalen Stelle für Verbraucherstreitigkeiten (ARN), Box 174, 101 23 Stockholm, www.arn.se, oder von einem allgemeinen Gericht geprüft. Eine Streitigkeit kann auch über die Online-Plattform der Europäischen Kommission geprüft werden: http://ec.europa.eu/odr.

Der Kauf von Reisen mit Waidmann unterliegt dem schwedischen Recht.